Außerplanmäßige Professuren

Die APL-Professuren unserer Fakultät haben gemäß HSG § 65 „Personen (inne), die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen".

Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen; ein Wechsel der Mitgliedergruppe ist mit der Verleihung jedoch nicht verbunden. Der Titel kann in der Form „Professorin“ oder „Professor“ geführt werden.

 

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