Freiversuchsregelung

Für das Wintersemester 2021/22 hat die (coronabedingte) Freiversuchsregelung KEINE Gültigkeit mehr.

Die Freiversuchsregelung der AEF für das Sommersemester 2021 (coronabedingt)

Die Regelung des Wintersemesters 2020/21 wird fortgeführt.
Für alle Prüfungen, die in den Prüfungszeiträumen des Sommersemesters 2021 abgelegt und nicht bestanden werden, wird ein Freiversuch gewährt.

Die Freiversuchsregelung wird ausschließlich auf Prüfungen der AEF angewendet. Module und Prüfungen, die aus anderen Fakultäten stammen (Importmodule), unterliegen den Regelungen der anderen Fakultäten. Bitte erkundigen Sie sich in den jeweiligen Prüfungsämtern!

 

  • Die Regelung schließt unter anderem auch Präsenzprüfungen und Hausarbeiten ein.
  • Bei zusammengesetzten Prüfungen (z.B. Referat + Hausarbeit) gilt: Erst wenn alle Prüfungsteile vollständig vorliegen, gilt die Prüfung als erbracht.
  • Hierzu zählen bspw. auch Wiederholungsprüfungen aus vorangehenden Semestern, die im Sommersemester 2021 abgelegt werden.
  • Die Regelung gilt auch für Prüfungen, die dem Sommersemester 2020/21 zugeordnet sind, jedoch aus organisatorischen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden (Gleichbehandlungsgrundsatz).
  • Auch ein Nichtbestehen durch Nichterscheinen zur Prüfung führt zu einem Freiversuch.
  • Für Studierende, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern- oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wesentlich erschwert ist, gilt jede im Wintersemester 2020/2021 abgelegte und nicht bestandene Prüfung als Freiversuch. Als Nachweis ist eine Kopie der Geburtsurkunde beim Prüfungsamt einzureichen.
  • Für nicht bestandene Abschlussarbeiten wird kein Freiversuch gewährt.
  • Nichtbestehen aufgrund eines Täuschungsversuchs führt NICHT zu einem Freiversuch
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